Unsere Satzung

 

Satzung des Fördervereins

LICHT für AFRIKA

 

 

§ 1   Name und Sitz

 

(1)  Der Verein führt den Namen Förderverein „LICHT für AFRIKA“, nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister,  die alsbald erwirkt werden soll, den Zusatz „eingetragener Verein “(e.V.)“. Er hat seinen Sitz in Bammental. Eine Namensänderung ist zulässig.

(2)   Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Vereinszweck

 

(1)     Der Verein bezweckt die Förderung der Entwicklungshilfe, besonders der ländlichen Entwicklung in entlegenen Regionen Afrikas zur Verbesserung der dortigen dörflichen Lebensbedingungen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung des Auf- und Ausbaus von wassergetriebenen Mühlen zum Mahlen von Getreide als auch zur Erzeugung von elektrischer Energie in Afrika, speziell in Tanzania und Äthiopien. Diese Förderung soll wesentlich mithelfen, die Lage der Frauen, die die Hauptlast der täglichen Arbeit tragen, zu verbessern.

(2)     Der Verein ist selbstlos tätig.

(3)     Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet  werden. Die  

         Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4)     Der Förderverein „LICHT für AFRIKA“ verfolgt ausschließlich gemeinnützige  Zwecke im

         Sinne der Bestimmungen der §§ 51 ff. AO.

 

 

§ 3 Vereinsämter

 

Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

(1)     Mitglieder können jede volljährige natürliche Person sowie andere juristische Personen des privaten Rechts werden, die bereit sind, alle in § 2 genannten Zwecke und Ziele des Vereins zu fördern. Die Mitgliedschaft im Verein wird durch schriftliche Eintrittserklärung, die der Annahmebestätigung durch den Vorstand bedarf, erworben.

(2)     Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, dem Ausschluss des Mitglieds durch Vorstandsbeschluss, gegen den die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig ist, und durch den Austritt des Mitglieds aus dem Verein. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen und ist schriftlich drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres ( bis 30. September ) beim Vorstand zu erklären.

 

 

§ 5 Mitgliedsbeitrag

 

Der Mitgliedsbeitrag wird als Mindestbeitrag von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist unaufgefordert an die Vereinskasse zu entrichten. Darüber hinaus sind Spenden neben der Beitragsleistung erwünscht und werden auch von Nichtmitgliedern entgegengenommen. Beiträge werden nicht zurückerstattet. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

 

 

§ 6 Vereinsorgane

 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die ordentliche Mitgliederversammlung.

 

 

§ 7 Vorstand

 

(1)     Der Vorstand setzt sich zusammen aus

            (a) der oder dem 1. Vorsitzenden,

           (b) der oder dem 2. Vorsitzenden,

           (c) dem oder der Schriftführer/in,
           (d) dem oder der Schatzmeister/in,

           (e) zwei Beisitzer/innen.    

(2)     Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung alle drei Jahre gewählt.     

(3)     Der Vorstand hat die Vereinstätigkeit im Rahmen der Beschlüsse der
         Mitgliederversammlung durchzuführen.

         Er berät und entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der

         Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand bleibt bis zur Durchführung von 

         Neuwahlen im Amt.

(4)    Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ergänzt sich

         der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds durch Zuwahl

         aus der Reihe der Vereinsmitglieder.

(5)     Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter unter Angabe der

          Tagesordnung einberufen und geleitet.

(6)     Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens  

         2/3 Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der

         Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ersten Vorsitzenden bzw. des die
         Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.

(7)     Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. und vom 2. Vorsitzenden

         vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass

         der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt

         ist.

 

 

§ 8 Ordentliche Mitgliederversammlung

 

(1)     Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr unter der Leitung des  ersten Vorsitzenden statt. Dazu  werden alle Mitglieder schriftlich durch den Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Termin unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung eingeladen.

(2)    Die Mitgliederversammlung beschließt über :

         (a) die Genehmigung des Jahresberichtes,

         (b) den Kassenbericht und die Entlastungserteilung nachRechnungsdarlegung,

          (c) die Entlastung des Vorstandes,

          (d) die Neuwahl des Vorstandes,

         (e) die Wahl der Rechnungsprüfer und deren Stellvertreter für ein Geschäftsjahr,

         (f)  ordnungsgemäß gestellte Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,

         (g) die Berufung gegen den Ausschluss von Mitgliedern durch den Vorstand,    

         (h) Satzungsänderungen,

         (i) die Auflösung des Vereins.

(3)     Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 12 Mitglieder  

         erschienen sind. Bei der Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die

         Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von 1/3 der Mitglieder erforderlich. Bleibt die

         einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine neue einzuberufen, 

         die ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig sein wird.

         Bei der Einberufung der neuen Mitgliederversammlung ist darauf hinzuweisen, dass die

         nächste Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinden Mitglieder 

         beschlussfähig sein wird.

(4)    Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit

        entscheidet im Falle einer Wahl das Los, in anderen Fällen die Stimme des

        geschäftsführenden Vorsitzenden. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und

        die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder

        erforderlich.

(5)     Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll  

        anzufertigen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem

        Protokollanten zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 9 Anträge

 

         Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind  
         mindestens 5 Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung beim

         Vorstand schriftlich einzureichen.

 

 

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung        

 

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 20 % der Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

 

 

§ 11 Ersatz von Aufwendungen

 

Jedes Mitglied hat einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen (Fahrtkosten, Reisekosten, Mehraufwendungen für Verpflegung, Porto, Telefon u.a.) im Rahmen der jeweils geltenden steuerlichen Vorschriften, die ihm durch seine Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Vom Vorstand können durch Beschluss Pauschalen festgelegt werden. Der Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen kann nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden.

 

 

§ 12 Auflösung des Vereins

 

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinskapital je zur Hälfte an „Misereor" und „Brot für die Welt“ .

 

 

§ 13 Inkrafttreten der Satzun

 

Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 25. 4. 2001 errichtet und durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 5. 9. 2001 geändert.

                  

 

Bammental, 5. September 2001